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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gesellschaft für bedrohte Sprachen e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt das Ziel, den Gebrauch, den Erhalt und die Dokumentation bedrohter Sprachen und Dialekte zu fördern.

2. Der Verein verfolgt das Ziel, Projekte, die sich mit bedrohten Sprachen und Dialekten befassen, zu unterstützen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter solcher Projekte bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluation derselben zu beraten. Vor allem sind Feldforschungs- und Dokumentationsprojekte zu fördern, wie auch wissenschaftlich fundierte Vorhaben, die zum Erhalt oder zum Ausbau von bedrohten Sprachen und Dialekten beitragen können.

3. Der Verein verfolgt das Ziel, Maßnahmen zu initiieren und zu unterstützen, die dazu geeignet sind, die Beschäftigung mit bedrohten Sprachen und Dialekten in der universitären Lehre zu fördern.

4. Der Verein verfolgt das Ziel, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu fördern, deren Forschungsinteressen auf bedrohte Sprachen und Dialekte gerichtet sind.

5. Der Verein fördert die nationale und internationale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, die sich mit Problemen bedrohter Sprachen und Dialekte befassen.

6. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, die wissenschaftliche und die allgemeine Öffentlichkeit über bedrohte Sprachen und Dialekte und Probleme der betroffenen Sprechergemeinschaften in fundierter Weise zu informieren.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Mit Zugang der Erklärung beim Vorstand ist der Austritt wirksam.

3. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Schiedskommission auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Schiedsordnung des Vereins. Die Entscheidung der Schiedskommission kann auf Antrag der oder des Betroffenen von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit revidiert werden. Zwischen der auf Ausschluß erkennenden Entscheidung der Schiedskommission und der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Streichung erfolgt auf Beschluß des Vorstands und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Mitgliedsrechte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das gilt auch für juristische Personen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die dem Verein zumindest drei Monate vor dem Datum der Einladung zur Mitgliederversammlung beigetreten sind und ihre Beiträge vollständig entrichtet haben. Die Stimmabgabe muß persönlich erfolgen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand des Vereins einen Wechsel seines Wohnortes anzuzeigen. Jedes Anschreiben des Vorstandes gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Anschrift gerichtet ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schiedskommission. Die Amtszeit des Vorstandes und der Schiedskommission beträgt zwei Jahre.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand eingeladen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Monate.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern,
  • Satzungsänderungen,
  • die Beschlußfassung über den Mindestbeitrag,
  • die Entscheidung über eingereichte Anträge,
  • die Wahl von drei Mitgliedern der Schiedskommission,
  • die endgültige Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß §4.3,
  • die Auflösung des Vereins.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht die Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

5. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn eine Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe und Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stell-vertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassierer, der Schriftführerin/ dem Schriftführer sowie drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Festlegung von Geschäftsbereichen,
  • Beratung und Beschlußfassung über Anträge auf ideelle und materielle
  • Unterstützung von Vorhaben im Sinne von § 2,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
  • Erstellung und Abgabe eines Jahresberichts zur Mitgliederversammlung,
  • Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

4. Der Vorstand trifft sich wenigstens zweimal jährlich zu von der/dem Vor-sitzenden einzuberufenen Vorstandssitzungen. Er bestimmt aus seinem Kreise die Beauftragten für die Geschäftsbereiche. Er kann ggf. auch sonstige Mitglie-der als Beauftragte benennen. Diese nehmen an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selbst vornehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einbe-rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 11 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Liquidation des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.


Beschlossen am 21.11.1998 durch die Mitgliederversammlung